Wem gehört eigentlich das Fenster, der Balkon oder die Wohnungstür? Diese scheinbar simple Frage entscheidet darüber, wer Reparaturen zahlt, und sorgt in Eigentümergemeinschaften regelmäßig für Streit. Die Antwort liegt in der Unterscheidung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum: Ihr persönlicher Bereich
Sondereigentum ist das, was Ihnen allein gehört und worüber Sie weitgehend frei verfügen. Dazu zählen die Räume Ihrer Wohnung sowie nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und sanitäre Einrichtungen innerhalb der Wohnung. Reparaturen daran zahlen Sie selbst.
Gemeinschaftseigentum: Allen gehörig
Gemeinschaftseigentum ist alles, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes nötig ist oder von allen genutzt wird. Dazu gehören:
- Tragende Wände, Decken und das Fundament
- Dach, Fassade und Treppenhaus
- Heizungsanlage, Versorgungsleitungen, Aufzug
- In aller Regel auch Fenster und Wohnungseingangstüren
Die Überraschung bei Fenstern
Viele Eigentümer glauben, ihre Fenster seien Sondereigentum, weil sie in der Wohnung sind. Tatsächlich gehören Fenster meist zum Gemeinschaftseigentum, weil sie Teil der Fassade sind. Ihr Austausch ist damit Sache der Gemeinschaft, sofern die Teilungserklärung nichts anderes regelt.
Warum die Teilungserklärung den Ausschlag gibt
Die genaue Grenze kann von Anlage zu Anlage abweichen, denn die Teilungserklärung darf Bauteile abweichend zuordnen. Im Zweifel ist immer dieses Dokument maßgeblich. Lesen Sie es genau, bevor Sie eine Reparatur in Auftrag geben oder eine Kostenforderung akzeptieren.
Mein Rat: Klären Sie die Zuordnung, bevor ein Schaden auftritt. Wer weiß, was ihm gehört und was der Gemeinschaft, vermeidet teure Missverständnisse und führt Diskussionen in der Versammlung mit den richtigen Argumenten.