Eine Mieterhöhung flattert ins Haus, und sofort stellt sich die Frage: Ist das erlaubt? Bei der häufigsten Form, der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gelten strenge Regeln, die Mieter vor Willkür schützen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete
Der Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, also bis zu dem, was für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde üblich ist. Als Begründung dient meist der Mietspiegel, eine von der Kommune erstellte Übersicht über die üblichen Mieten.
Die wichtigsten Grenzen
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in angespannten Märkten nur 15 Prozent.
- Wartefrist: Seit der letzten Erhöhung oder dem Einzug müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein.
- Form: Die Erhöhung muss schriftlich und nachvollziehbar begründet sein.
Die Zustimmung des Mieters
Anders als viele denken, gilt eine solche Mieterhöhung nicht automatisch. Der Mieter muss ihr zustimmen. Er hat dafür Zeit bis zum Ende des übernächsten Monats. Erst mit der Zustimmung wird die neue Miete fällig. Ist die Erhöhung berechtigt und stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Was Mieter tun sollten
Prüfen Sie die Erhöhung in Ruhe: Stimmt die Wartefrist? Wird die Kappungsgrenze eingehalten? Passt die genannte Vergleichsmiete zum Mietspiegel und zur Wohnungsgröße und Ausstattung? Im Zweifel hilft ein Mieterverein, die Berechnung zu überprüfen.
Wichtig: Modernisierungserhöhungen folgen anderen Regeln und sind von der Kappungsgrenze ausgenommen. Eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete aber muss sich strikt an diese Vorgaben halten.