Der tropfende Wasserhahn, die klemmende Jalousie: Kleine Reparaturen gehören zum Wohnen dazu. Wer dafür aufkommt, regelt oft eine Klausel im Mietvertrag. Doch nicht jede Kleinreparaturklausel ist wirksam.
Was die Klausel überhaupt regelt
Grundsätzlich ist die Instandhaltung Sache des Vermieters. Eine Kleinreparaturklausel verschiebt einen kleinen Teil dieser Pflicht auf den Mieter, allerdings nur unter engen Bedingungen und nur für bestimmte Gegenstände.
Die entscheidenden Grenzen
- Nur was dem direkten Zugriff unterliegt: Wasserhähne, Lichtschalter, Türgriffe, Rollladengurte.
- Einzelobergrenze: pro Reparatur meist rund 100 Euro, je nach Vertrag.
- Jahresobergrenze: eine Deckelung der Summe aller Kleinreparaturen pro Jahr.
Wann die Klausel unwirksam ist
Fehlt eine der beiden Obergrenzen, ist die Klausel insgesamt unwirksam, und der Mieter muss gar nichts zahlen. Ebenso unzulässig ist es, dem Mieter einen Anteil an teuren Reparaturen aufzubürden. Übersteigt eine Reparatur die Einzelgrenze, trägt der Vermieter die gesamten Kosten, nicht nur den Betrag oberhalb der Grenze.
Die Reparatur selbst
Wichtig: Die Klausel verpflichtet den Mieter nur zur Kostenübernahme, nicht dazu, selbst Hand anzulegen oder einen Handwerker zu beauftragen. Größere Schäden meldet der Mieter dem Vermieter, der die Reparatur veranlasst und je nach Klausel die Kleinreparaturkosten weitergibt.
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf beide Obergrenzen. Fehlt eine, können Sie zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern. Im Zweifel lohnt der Blick eines Fachmanns, denn die Rechtsprechung zu diesen Klauseln ist streng.