Die Eigenbedarfskündigung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht. Sie erlaubt dem Vermieter, einen unbefristeten Mietvertrag zu beenden, weil er die Wohnung selbst oder für nahe Angehörige benötigt. Doch die Hürden sind hoch.
Wer als Eigenbedarf zählt
Berechtigt ist der Bedarf für den Vermieter selbst, für Familienangehörige wie Kinder, Eltern, Geschwister, sowie für Angehörige des Haushalts wie eine Pflegekraft. Für entferntere Verwandte oder Bekannte greift Eigenbedarf in der Regel nicht.
Die Begründung muss konkret sein
Eine pauschale Behauptung reicht nicht. Der Vermieter muss nachvollziehbar darlegen, welche Person aus welchem Grund in die Wohnung einziehen soll. Floskeln wie ich brauche die Wohnung sind angreifbar. Das Kündigungsschreiben muss die Gründe benennen, sonst ist es unwirksam.
Fristen und Schutz des Mieters
- Kündigungsfristen: je nach Mietdauer drei bis neun Monate
- Härtefall: Hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum können der Kündigung entgegenstehen.
- Widerspruchsrecht: Der Mieter kann der Kündigung schriftlich widersprechen.
Vorgetäuschter Eigenbedarf
Zieht nach dem Auszug niemand ein oder wird die Wohnung gleich vermietet oder verkauft, liegt der Verdacht des vorgetäuschten Eigenbedarfs nahe. Der gekündigte Mieter kann dann Schadenersatz verlangen, etwa für Umzugs- und Mehrkosten. Gerichte prüfen solche Fälle genau.
Mein Rat an Mieter: Nehmen Sie eine Eigenbedarfskündigung ernst, aber nicht widerstandslos hin. Prüfen Sie Begründung, Frist und mögliche Härtegründe, im Zweifel mit Hilfe eines Mietervereins. Vermietern rate ich, den Bedarf sauber und ehrlich zu dokumentieren, denn Fehler machen die Kündigung schnell unwirksam.