Der Bezirksschornsteinfegermeister klopft im Oktober an die Kellertür, kniet fünf Minuten vor dem Ofenrohr und hält am Ende einen Zettel in der Hand, der über den ganzen Winter entscheidet. Steht darauf eine Beanstandung, darf der geliebte Kaminofen im Wohnzimmer nicht mehr betrieben werden – und genau das erleben in diesem Herbst überraschend viele Eigentümer, weil eine wichtige Übergangsfrist der 1. BImSchV bereits Ende 2024 ausgelaufen ist. Wer glaubt, das Thema sei mit dem Jahreswechsel erledigt gewesen, irrt: Die Kontrollen laufen erst jetzt, mit einiger Verzögerung, richtig an, weil die Bezirke ihre Bestandslisten nach und nach abarbeiten.
Warum der Schornsteinfeger jetzt genauer hinschaut
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV, regelt seit 2010 die zulässigen Emissionswerte für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen wie Holzscheiten oder Pellets betrieben werden. Für Bestandsanlagen galten gestaffelte Übergangsfristen, deren letzte am 31. Dezember 2024 endete. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden – eine der größten Gruppen überhaupt, weil in diesen anderthalb Jahrzehnten besonders viele Kaminöfen in deutsche Wohnzimmer und Ferienhäuser eingebaut wurden. Seit dem Stichtag müssen diese Geräte entweder die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden, und genau diesen Zustand prüft der Schornsteinfeger nun bei der nächsten regulären Feuerstättenschau oder bei einer gesonderten Emissionsmessung vor Ort.
In der Praxis bedeutet das für den Eigentümer meist ein zweistufiges Verfahren. Zunächst stellt der Bezirksschornsteinfegermeister anhand des Fabrikschilds und der vorliegenden Unterlagen fest, ob der Ofen überhaupt unter die Nachrüstpflicht fällt; fehlt ein Datenschild oder ein Prüfzeichen, wird häufig ohnehin die strengere Einstufung angenommen. Danach folgt, sofern keine Herstellerbescheinigung mit den passenden Werten vorliegt, eine Messung des Feinstaub- und Kohlenmonoxidausstoßes direkt am Ofenrohr, durchgeführt mit einem kalibrierten Messgerät, dessen Ergebnis der Kehrbezirk anschließend im Kehrbuch dokumentiert. Diese Messung kostet je nach Bezirk und Aufwand zwischen 80 und 150 Euro und wird zusätzlich zur ohnehin fälligen Kehrgebühr berechnet – ein Punkt, über den sich viele Eigentümer erst bei der Rechnung wundern. Wer mit dem Messergebnis nicht einverstanden ist, kann innerhalb der üblichen Rechtsbehelfsfrist Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid einlegen, allerdings nur mit einem eigenen, unabhängig erstellten Gegengutachten, und diesen Aufwand betreiben in der Praxis nur wenige Eigentümer. Am Ende zahlt es sich fast immer aus, den Termin proaktiv anzustoßen, statt auf den nächsten routinemäßigen Besuch zu warten.
Welche Öfen betroffen sind – die Fristen der 1. BImSchV nach Baujahr
Die Verordnung staffelt die Fristen nach dem Datum der Feuerstättenbescheinigung beziehungsweise dem im Typenschild vermerkten Baujahr, nicht nach dem Kaufdatum des Hauses. Wer ein Haus mit vorhandenem Kaminofen erworben hat, muss also das Baujahr des Ofens selbst klären, nicht das des Gebäudes.
Die Fristen im Überblick
- Öfen mit Errichtung vor dem 1. Januar 1975: Frist bereits zum 31. Dezember 2014 abgelaufen.
- Errichtung zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984: Frist zum 31. Dezember 2017.
- Errichtung zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994: Frist zum 31. Dezember 2020.
- Errichtung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010: Frist zum 31. Dezember 2024 – diese Gruppe ist heute der eigentliche Schwerpunkt der Kontrollen.
- Und für alles, was seit dem 22. März 2010 neu eingebaut wurde, gelten die Grenzwerte der Stufe 2 ohnehin von Anfang an, ganz ohne Übergangsfrist.
Die eigentlichen Zahlenwerte der Stufe 2 liegen bei maximal 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas und maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter – deutlich strenger als die alte Stufe 1 mit 0,075 Gramm Staub und 2,0 Gramm CO. Ältere handbetriebene Kaminöfen ohne moderne Verbrennungstechnik reißen diese Werte fast immer, während viele ab etwa 2015 gebaute Modelle mit sekundärer Luftzufuhr und Katalysatorstufe die Grenzwerte serienmäßig unterschreiten.
Ausnahmen: Kachelofen, Grundofen und der historische Kamin
Nicht jede Feuerstätte fällt unter diese Nachrüstpflicht, und dieser Unterschied wird in Verkaufsgesprächen regelmäßig durcheinandergebracht. Ausgenommen sind unter anderem handwerklich gesetzte Grundöfen und Kachelöfen mit eingemauertem Heizeinsatz, offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden, sowie Feuerstätten, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und als einzige Heizmöglichkeit einer selbst bewohnten Wohnung dienen. Ein freistehender gusseiserner Kaminofen aus dem Baumarkt, egal wie alt er aussieht, gehört fast nie in diese Kategorie – der Unterschied liegt in der handwerklichen Bauweise vor Ort, nicht im äußeren Erscheinungsbild.
Was passiert, wenn die Messung schlecht ausfällt
Drei Wege bleiben dann offen, keiner davon kostenlos.
Überschreitet der Ofen bei der Messung die zulässigen Werte, setzt der Bezirksschornsteinfegermeister eine Frist zur Mängelbeseitigung, üblicherweise einige Wochen bis wenige Monate. Innerhalb dieser Frist bleiben grundsätzlich drei Wege offen: die Nachrüstung mit einem zugelassenen Staubabscheider, der Austausch gegen einen neuen, grenzwertkonformen Ofen oder die endgültige Stilllegung der Feuerstätte. Wird gar nichts unternommen, meldet der Schornsteinfeger den Verstoß an die zuständige Immissionsschutzbehörde, und es drohen Bußgelder, die je nach Bundesland und Schwere des Falls durchaus im vierstelligen Bereich liegen können. Ein Sonderfall sorgt dabei regelmäßig für Verwirrung: Auch eine vorhandene Herstellerbescheinigung nach DIN EN 13240 beweist nur, dass der Ofentyp bei der Zulassung die Werte einhielt – sitzt derselbe Ofen jahrelang falsch eingestellt oder mit zu feuchtem Holz betrieben in der Ecke, kann die Messung trotz Bescheinigung schlechter ausfallen als erwartet, und dann zählt am Ende das gemessene Ergebnis, nicht das Papier.
Nachrüsten oder austauschen – was sich tatsächlich rechnet
Ein nachrüstbarer elektrostatischer Staubabscheider für einen einzelnen Kaminofen kostet inklusive Einbau meist zwischen 1.200 und 2.500 Euro, abhängig vom Hersteller und davon, ob der Schornstein zusätzlich angepasst werden muss. Das klingt zunächst günstiger als ein kompletter Neukauf, hat aber einen Haken: Ein Nachrüstsatz auf einem zwanzig Jahre alten Ofenkörper verbessert nur die Staubwerte, nicht den Wirkungsgrad, und viele ältere Öfen verbrauchen weiterhin 25 bis 35 Prozent mehr Brennholz für dieselbe Wärmeleistung als ein aktuelles Modell. Ein neuer Kaminofen mit Stufe-2-Zulassung kostet je nach Leistungsklasse und Design zwischen 1.800 und 4.500 Euro, dazu kommen oft 300 bis 600 Euro für die Anpassung des Schornsteinanschlusses durch den Fachbetrieb. Manche Kommunen und Stadtwerke bezuschussen den Austausch alter Einzelraumfeuerungsanlagen zusätzlich mit ein paar Hundert Euro, allerdings uneinheitlich und ohne bundesweiten Anspruch – ein kurzer Anruf beim örtlichen Umweltamt lohnt sich, bevor man den Kauf fest einplant.
Wer den Ofen ohnehin täglich im Winter nutzt und nicht nur gelegentlich am Kamin sitzt, sollte klar zum Neukauf raten lassen: Die Brennstoffersparnis rechnet sich über sieben bis zehn Jahre, und moderne Geräte erfüllen zugleich die Anforderungen, die viele Immobilienkäufer beim Blick in den Energieausweis inzwischen selbstverständlich erwarten. Bei einem Ofen, der wirklich nur an wenigen Abenden im Jahr brennt, ist der reine Nachrüstsatz dagegen oft die wirtschaftlichere Lösung – hier zahlt sich der Aufpreis für ein komplett neues Gerät kaum innerhalb einer sinnvollen Nutzungsdauer aus. Ganz unabhängig von der Rechnung sollte niemand vergessen, dass ein Kaminofen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes ohnehin nur als Nebenheizung zählt: Das GEG regelt seit 2024 in erster Linie den Austausch von Öl- und Gasheizungen, nicht die Einzelraumfeuerstätte im Wohnzimmer, auch wenn beide Themen bei Sanierungsgesprächen gern in einen Topf geworfen werden.
Was Eigentümer jetzt vor der Heizsaison 2026/2027 konkret tun sollten
Wenn Sie noch keine Bestätigung vom Schornsteinfeger haben, sollten Sie das Fabrikschild am eigenen Ofen fotografieren und den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus kontaktieren, statt auf den nächsten regulären Termin zu warten – die Wartelisten sind im Herbst traditionell lang, und wer erst im November anruft, bekommt oft erst im Januar einen Termin, mitten in der kältesten Zeit. Klären Sie außerdem vor dem Anruf, ob überhaupt eine Herstellerbescheinigung oder ein Prüfzeichen nach DIN EN 13240 vorliegt, denn damit lässt sich die kostenpflichtige Vor-Ort-Messung häufig vermeiden.
- Fabrikschild und Baujahr des Ofens dokumentieren, idealerweise mit Foto und, falls vorhanden, der Konformitätsbescheinigung des Herstellers
- Beim zuständigen Kaminkehrer aktiv nachfragen, ob die eigene Anlage bereits geprüft wurde – nicht auf eine automatische Benachrichtigung warten
- Bei Unsicherheit über den Ausnahmestatus eines Grund- oder Kachelofens den Ofenbauer oder Kaminkehrer konkret nach der rechtlichen Einordnung fragen, denn Bauform und Einbauart entscheiden, nicht das Alter allein
- Angebote für Nachrüstung und Neukauf parallel einholen und dabei den tatsächlichen Nutzungsumfang ehrlich einschätzen
- Termine für Fachbetriebe frühzeitig sichern, weil Kaminöfen und Zubehör im Spätherbst regelmäßig knapp werden und einzelne Modelle wochenlange Lieferzeiten haben
Beim Hausverkauf lohnt sich der Blick auf den Kaminofen ohnehin doppelt: Ein dokumentiert normkonformer Ofen mit gültiger Bescheinigung ist im Besichtigungstermin ein handfestes Argument, während ein unklarer Status bei kritischen Käufern schnell zum Verhandlungspunkt beim Preis wird. Und wer den Ofen im Herbst 2026 einfach weiterlaufen lässt, ohne die eigene Frist geklärt zu haben, riskiert genau den Zettel an der Kellertür, mit dem dieser Text begonnen hat.