Winterdienst 2026/27: Wer räumen muss, wer bei Glatteis haftet und was Sie steuerlich absetzen

Im Januar 2026 waren die Gehwege in Berlin wochenlang spiegelglatt, und die Kliniken meldeten einen großen Andrang von Menschen, die sich bei Stürzen verletzt hatten. Der Senat erlaubte am 30. Januar per Allgemeinverfügung vorübergehend Streusalz, doch das Verwaltungsgericht Berlin kippte diese Erlaubnis nach einer Klage des Naturschutzbundes Anfang Februar im Eilverfahren wieder. Ende Februar beschloss das Abgeordnetenhaus dann eine Gesetzesänderung, die für solche Extremlagen einen rechtlichen Rahmen schaffen soll. Wer sein Haus oder seine Wohnung in einer anderen Stadt hat, könnte das für ein Berliner Problem halten, aber es zeigt etwas Grundsätzliches: Bei Glätte schauen inzwischen alle genau hin, auch die Gerichte, und die Pflicht zum sicheren Gehweg bleibt am Eigentümer hängen. Hinzu kommt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025, das vor allem Vermieter von Eigentumswohnungen betrifft und dessen Folgen viele noch nicht auf dem Schirm haben. Jetzt im Oktober lässt sich die eigene Lage in Ruhe ordnen, im Dezember bei Blitzeis um sechs Uhr morgens nicht mehr.

Was der Berliner Glatteis-Winter geändert hat und was nicht

Nach dem Beschluss kann die zuständige Senatsverwaltung Privatpersonen das Streuen mit Salz für eine begrenzte Zeit erlauben, wenn öffentliche Belange das erfordern. Außerdem darf der Senat die Bezirke anweisen, den Winterdienst ganz oder teilweise selbst zu übernehmen und die Berliner Stadtreinigung zu beauftragen, wenn die Durchsetzung der Räum- und Streupflicht nicht klappt. Die Kosten tragen dann diejenigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Für Berliner Eigentümer ist das die eigentliche Neuerung, denn sie macht das Nichtstun teurer. Alle anderen betrifft die Änderung nicht: Außerhalb Berlins regeln Satzungen der Gemeinden den Winterdienst, und eine pauschale Salzfreigabe für ein ganzes Stadtgebiet ist dort nach Darstellung des Fachportals Kommunal unüblich.

Wer räumen muss, wann und in welcher Breite

Zeiten, Breite und erlaubte Streumittel legt kein Bundesgesetz fest, sondern die Satzung Ihrer Gemeinde.

Eigentlich ist der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen Sache der Städte, die sich in der Praxis aber meist um die Fahrbahnen kümmern und die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anlieger übertragen. Nach der Auswertung der Stiftung Warentest ähneln sich die Eckpunkte von Ort zu Ort: Von Montag bis Samstag müssen die Wege meist zwischen 7 und 20 Uhr gefahrlos begehbar sein, vereinzelt beginnt die Pflicht schon um 6 Uhr oder endet erst um 22 Uhr. An Sonn- und Feiertagen setzt sie oft ein bis zwei Stunden später ein, also um 8 oder 9 Uhr. Üblich ist ein geräumter Streifen von 1 bis 1,50 Metern, an belebten Straßen großer Städte kann es deutlich mehr sein, und der Zugang zum Haus muss ohnehin frei bleiben. Die verbindlichen Werte stehen im Merkblatt Ihrer Stadt oder in der Satzung selbst.

Wie oft Sie räumen müssen, hängt vom Wetter ab und nicht von der Uhr. Schnee ist unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu beseitigen, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Abständen. Bei Glatteis gilt eine Regel, die der Bundesgerichtshof schon 1984 aufgestellt hat (VI ZR 49/83): Solange es wegen andauernden Regens auf gefrorenem Boden sinnlos ist zu streuen, muss niemand streuen, sobald der Regen aber nachlässt, ist das Glatteis unverzüglich zu bekämpfen. Dem steht gegenüber, dass nicht jede neue Flocke einen weiteren Einsatz verlangt. Das Landgericht Saarbrücken wies am 13. Juni 2024 (13 S 96/23) die Klage einer gestürzten Frau ab, weil die Eigentümerin des Geschäftshauses am Vortag korrekt geräumt hatte, obwohl über Nacht noch etwas Neuschnee gefallen war.

Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit befreien nicht von der Pflicht, und wer nicht selbst kann, muss eine Vertretung organisieren oder einen Räumdienst beauftragen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Winterdienst unzumutbar wird. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied 2022 (5 S 947/21), dass ein Anwohner einen gut 60 Meter langen, sehr steilen Fußweg neben seinem Grundstück nicht räumen muss, weil der Weg nur eine Abkürzung für Fußgänger ist und der Winterdienst dort erhebliche Gefahren für ihn selbst bedeutet hätte.

Streumittel: Warum Salz meistens tabu ist

Als Streugut sind nach der Stiftung Warentest Sand, Granulat oder Splitt erlaubt, während Salz in den Satzungen der meisten Kommunen aus ökologischen Gründen verboten ist. Selbst chemische Auftaumittel aus dem Baumarkt sind in vielen Städten für Privatpersonen unzulässig, oft darf nur die Stadtreinigung sie einsetzen, und einzelne Kommunen machen an Treppen oder Gefällestrecken Ausnahmen vom Salzverbot. In Berlin reicht das Verbot sogar über den Gehweg hinaus, denn nach dem Berliner Naturschutzgesetz ist Streusalz dort auch auf Grundstücken untersagt. Der Naturschutzbund weist zudem darauf hin, dass Salz nur bis etwa minus 8 Grad einigermaßen wirkt. Wir empfehlen deshalb, jetzt Splitt oder Granulat in Säcken zu kaufen und dort zu lagern, wo Sie im Januar im Dunkeln ohne Suchen herankommen.

Der gestreute Splitt muss im Frühjahr wieder zusammengefegt und entsorgt werden, nur beginnt diese Pflicht nach einem BGH-Beschluss von 2003 (VI ZR 260/02) nicht schon im Februar, wenn noch mit weiteren Wintereinbrüchen zu rechnen ist.

Wenn Sie nicht selbst schippen: Mieter, WEG und Räumdienst

Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen, dafür braucht es aber eine klare und ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang im Hausflur genügt nicht, und ein Gewohnheitsrecht, nach dem die Erdgeschossmieter immer räumen müssen, gibt es nicht. Fehlt die Regelung, bleibt der Vermieter in der Verantwortung und kann selbst schippen oder einen Räumdienst beauftragen, dessen Kosten sich in der Betriebskostenabrechnung umlegen lassen. Auch bei einer wirksamen Übertragung ist er allerdings nicht aus dem Schneider, weil er kontrollieren muss, ob tatsächlich geräumt wird. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte Anfang 2025 (Beschluss vom 13. Februar 2025, 5 U 68/24 e) die Verurteilung einer Eigentümerin zu Schadensersatz: Die Mitarbeiter der Kita, an die sie vermietet hatte, räumten stets nur den Eingangsbereich und nicht den Bürgersteig, auf dem ein Mann gestürzt war.

Die weitreichendste Entscheidung der letzten Jahre kam vom Bundesgerichtshof. Im Fall einer Mieterin aus Solms in Hessen hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt, doch an einem Januarmorgen, für den Glatteis angekündigt war, lag auf dem Gehweg noch Eis. Die Frau stürzte und verletzte sich erheblich, das Amtsgericht sprach ihr 12.000 Euro Schmerzensgeld zu, das Landgericht Limburg wies die Klage dagegen ab, weil die Vermieterin sich auf den Hausmeisterdienst verlassen durfte. Der BGH sah das im Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) anders: Die Pflicht, die Wege im Winter zu räumen und zu streuen, ergibt sich für den Vermieter aus dem Mietvertrag, und zwar auch dann, wenn er nur Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist, der das Grundstück gehört. Der Hausmeisterdienst ist sein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, für dessen Verschulden er haftet wie für eigenes. Die Sache ging an das Landgericht zurück, abgeschlossen ist der Fall damit noch nicht.

Wer vermietet, kann den Winterdienst also an ein Unternehmen vergeben, aber nicht die Verantwortung gegenüber dem eigenen Mieter. Im Innenverhältnis lässt sich das Geld beim Unternehmen zurückholen, wenn es schlampig gearbeitet hat, doch gegenüber der Gestürzten stehen zuerst Sie in der Pflicht. Verzichten Sie deshalb auf mündliche Absprachen mit dem Räumdienst und verlangen Sie schriftlich:

Haftung: Was ein Sturz kosten kann und was die Versicherung zahlt

Wer die Räumvorschriften missachtet, riskiert zuerst ein Bußgeld, das nach Angaben der Stiftung Warentest in vielen Kommunen mehrere Hundert Euro betragen kann und vereinzelt sogar mehrere Tausend. Teurer wird es, wenn ein Passant stürzt: Dann stehen Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld im Raum, und bei bleibenden Schäden kann der Schadensersatz sechs- oder sogar siebenstellig werden. Auch die Krankenversicherung und der Arbeitgeber des Verletzten können Ersatz fordern. Ganz ohne Gegengewicht ist das nicht, denn Fußgänger müssen bei erkennbarer Glätte selbst aufpassen. Das Oberlandesgericht Naumburg ließ 2014 (2 U 77/13) einen Mann leer ausgehen, der mit einem Fahrrad auf der Schulter aus der Haustür trat, obwohl leicht zu erkennen war, dass nicht gestreut worden war. Verlassen sollte sich darauf niemand, denn die Gerichte entscheiden im Einzelfall unterschiedlich, wie weit die Eigenverantwortung des Gestürzten reicht.

Versichert ist das Risiko laut Stiftung Warentest bei einem selbst genutzten Eigenheim in der Regel über die Privathaftpflicht, bei vermieteten Häusern und Wohnungen über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Eigentümers. Das gilt, solange Sie nicht absichtlich gegen die Räumpflicht verstoßen haben, und im Detail entscheiden die Bedingungen Ihres Vertrags. Lesen Sie diese Bedingungen jetzt und nicht erst nach dem Sturz. Mieter, denen der Winterdienst wirksam übertragen wurde, sollten ebenfalls eine Privathaftpflicht besitzen.

Kosten, Umlage und Steuer

Was ein Räumdienst kostet, lässt sich nicht seriös pauschal sagen. Preisübersichten von Dienstleistern nennen für ein Einfamilienhaus mit Gehweg und Zufahrt grob 250 bis 900 Euro pro Saison, häufig aufgeteilt in eine monatliche Bereitschaftspauschale und Einzeleinsätze zwischen etwa 25 und 90 Euro. Das sind Anbieterangaben und keine verbindlichen Preise, Region, Fläche und Zuschläge für Nacht- und Wochenendeinsätze verschieben sie spürbar, weshalb sich zwei bis drei Angebote lohnen.

Vermieter dürfen die laufenden Kosten des Winterdienstes über die Betriebskosten umlegen, er zählt zur Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten überhaupt vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB), und die Anschaffung einer Schneefräse gehört nicht zu den laufenden Kosten.

Steuerlich zieht das Finanzamt nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten eines beauftragten Räumdienstes direkt von der Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten bis 20.000 Euro, die Sie sich mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen wie Gartenpflege oder Hausreinigung teilen. Der Bundesfinanzhof hat am 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch das Räumen des öffentlichen Gehwegs vor dem Grundstück dazugehört. Verlangen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sind, und zahlen Sie unbar, denn das Finanzamt will den Zahlungsweg per Kontoauszug belegt sehen. Mieter, die den Winterdienst über die Nebenkosten bezahlen, können ihren Anteil ebenfalls ansetzen, sofern die Abrechnung ihn gesondert ausweist. Wer selbst schippt, bekommt dagegen nichts zurück, und Vermieter, die den Winterdienst selbst tragen, setzen die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an (Anlage V).

Beweise sammeln, bevor es nötig wird

Legen Sie sich einen festen Ablauf zu: ein Foto vom geräumten und gestreuten Weg mit sichtbarem Zeitstempel, dazu eine kurze Notiz mit Datum und Uhrzeit, abgelegt in einem Ordner oder auf dem Handy. Im Fall des Landgerichts Saarbrücken ließen Fotos, die noch Stunden nach dem Sturz entstanden, deutlich erkennen, dass am Vortag korrekt geräumt worden war, und die Klage der Frau blieb ohne Erfolg. Hat ein Dienstleister den Winterdienst übernommen, gehört das Einsatzprotokoll mit Fotos in den Vertrag.