Heckenschnitt und Baumfällung ab 1. Oktober 2026: Was Eigentümer dürfen und was die Baumschutzsatzung verbietet
Seit dem 1. Oktober darf die Säge wieder an die Hecke, jedenfalls soweit es das Bundesnaturschutzgesetz betrifft. Wer im Sommer an der Thujahecke zur Grundstücksgrenze nur kleine Korrekturen vornehmen durfte, kann jetzt tief ins Gehölz schneiden, überalterte Sträucher abräumen oder eine marode Hecke ganz entfernen lassen. Das klingt nach einer Einladung, ist aber ein Zeitfenster mit Bedingungen: Es läuft nur bis Ende Februar, es gilt für Hecken anders als für Bäume, und über die Fällung eines großen Baums entscheidet häufig nicht das Bundesrecht, sondern die Satzung Ihrer Stadt. Hinzu kommen Nachbarn, die am Zaun auf Ihren Rückschnitt warten oder selbst zur Astschere greifen wollen.
Was das Bundesnaturschutzgesetz seit dem 1. Oktober wieder erlaubt
Die zentrale Vorschrift steht in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und ist kürzer, als ihr Ruf vermuten lässt. Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die lediglich den Zuwachs der Pflanze entfernen oder bei Bäumen der Gesunderhaltung dienen. Mit dem Ablauf des 30. September ist das Verbot ausgelaufen, radikale Rückschnitte und Rodungen sind nun bis Ende Februar wieder möglich. Wer sich nicht daran hält, handelt ordnungswidrig, und der Bußgeldrahmen reicht nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 und Abs. 7 BNatSchG bis zu 10.000 Euro. Das ist der Höchstrahmen und nicht der Regelfall; welche Summe im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde. Die Länder dürfen den Zeitraum erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben, was bei Ihnen gilt, sagt die Untere Naturschutzbehörde.
Wir empfehlen, die großen Schnitte nicht gleich im Oktober zu erledigen, sondern zwischen November und Februar, wenn die Pflanzen ruhen und die Brutzeit lange vorbei ist. Verzichten Sie außerdem darauf, jede Hecke bis ins alte Holz zu kappen. Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen weist darauf hin, dass ein solcher Kahlschnitt für Lebensbaum- und Scheinzypressenhecken meist das Ende bedeutet, während Eiben in der Regel wieder austreiben.
Bäume im Hausgarten: Die Ausnahme, die keine Freikarte ist
Die Sperrfrist des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen nicht.
Der Gesetzgeber hat Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen ausdrücklich aus dem Verbot für Bäume herausgenommen. Dazu zählen nach gängiger Auslegung private Haus- und Nutzgärten, und die Stadt München stellt klar, dass das Fällen und Beschneiden von Bäumen in Hausgärten artenschutzrechtlich ganzjährig zulässig ist. Anders liegt es bei einer Wiese, einer Brachfläche oder einem Baum am Feldweg. Dort gilt die Sperrfrist wieder.
Damit ist der Baum aber noch nicht gefallen. Das besondere Artenschutzrecht in § 44 BNatSchG gilt unabhängig vom Kalender: Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden, und dazu gehören Vögel und Fledermäuse ebenso wie holzbewohnende Käfer. Ein alter Baum mit Astlöchern und Hohlräumen ist deshalb auch im Hausgarten ein Fall für die Untere Naturschutzbehörde bei Stadt oder Landkreis. Selbst im unkritischen Zeitraum ab Oktober sollten Sie eine Hecke vorab nach Winterquartieren von Igeln und Bilchen absuchen und die Kontrolle am besten mit Fotos festhalten. Entdecken Sie dabei ein Nest oder ein Quartier, stellen Sie die Arbeiten ein. Kommen geschützte Tiere zu Schaden, kann das nach Einschätzung des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen sogar strafrechtlich relevant werden (§ 71a BNatSchG). Die Verantwortung lässt sich nicht an die Gartenbaufirma abtreten, denn als Auftraggeber haften nach Auskunft des Landesbetriebs zunächst Sie.
Die Baumschutzsatzung entscheidet oft mehr als das Bundesgesetz
Für größere Bäume ist die kommunale Baumschutzverordnung der eigentliche Maßstab. Sie legt fest, ab welchem Stammumfang ein Baum nur mit Genehmigung gefällt oder stark zurückgeschnitten werden darf, und die Schwellen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt deutlich.
| Stadt | Geschützt ab | Messhöhe | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Berlin | 80 cm Stammumfang bei einstämmigen Bäumen; bei mehrstämmigen, wenn ein Stamm mindestens 50 cm erreicht | 130 cm | Alle Laubbäume außer Obstbäumen, dazu Waldkiefer, Walnuss und Türkische Baumhasel; Verwaltungsgebühr 45 bis 760 Euro |
| München | 60 cm Stammumfang (seit 1. Januar 2026, zuvor 80 cm) | 100 cm | Auch Obstbäume und Klettergehölze an Wänden; mehrstämmige Gehölze ab 40 cm Einzelstamm und 60 cm Summe; Ersatzpflanzung nach Punktesystem |
Der Unterschied ist größer, als er aussieht, denn gemessen wird der Umfang und nicht der Durchmesser: Sechzig Zentimeter Umfang entsprechen ungefähr 19 Zentimetern Durchmesser, achtzig Zentimeter gut 25. Ein Baum, den Sie früher ohne Antrag hätten fällen dürfen, kann in München seit diesem Januar unter Schutz stehen, ohne einen Zentimeter gewachsen zu sein. Die Genehmigung ist in der Regel an Auflagen gebunden: Berlin nennt Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe, München verlangt Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung, die die Baumschutzbehörde über ein Punktesystem ermittelt. Nicht überall gibt es eine solche Satzung, und wo keine existiert, entfällt auch dieser Schutz. Der Artenschutz und mögliche Festsetzungen im Bebauungsplan bleiben aber bestehen.
Messen Sie den Stamm mit einem Schneidermaßband in der Höhe, die Ihre Satzung vorgibt, und fragen Sie beim Umwelt- oder Grünflächenamt nach, bevor Sie einen Fällbetrieb beauftragen. Das gilt auch für Bäume, die klein wirken.
Anders sieht es aus, wenn ein Baum akut umzustürzen droht. In München gilt die Genehmigung bei unmittelbar drohender Gefahr als erteilt, sofern Sie die Maßnahme der Baumschutzbehörde spätestens zwei Wochen nach der Ausführung mit aussagekräftigen Unterlagen anzeigen. Hintergrund ist die Verkehrssicherungspflicht: Als Eigentümer müssen Sie verhindern, dass Bäume auf Ihrem Grundstück Personen oder Sachen schädigen, und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen rät, die Lage zu dokumentieren und die Naturschutzbehörde anschließend zu informieren.
Überhängende Äste und Wurzeln: Was § 910 BGB erlaubt
Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, dürfen Sie nach § 910 Abs. 1 BGB abschneiden und behalten. Bei herüberragenden Zweigen liegt die Hürde höher: Sie müssen dem Nachbarn zuerst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, und erst wenn sie verstrichen ist, dürfen Sie selbst schneiden. In beiden Fällen bremst Absatz 2, denn das Recht besteht nicht, wenn Wurzeln oder Zweige die Nutzung Ihres Grundstücks nicht beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dafür auch eine mittelbare Beeinträchtigung. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nennt in seiner Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ als Beispiel eine vom Laub überhängender Zweige verstopfte Dachrinne. Das Selbsthilferecht verjährt nicht, weil es sich aus dem Eigentum ableitet. Nach der Darstellung des Ministeriums gilt es laut Bundesgerichtshof selbst dann, wenn der Rückschnitt die Standsicherheit des Baums gefährdet oder den Baum absterben lassen könnte.
Die Frist sollten Sie schriftlich und nachweisbar setzen und dabei Wachstums- und Erntezeit der Pflanze berücksichtigen. Geht der Rückschnitt über einen Form- und Pflegeschnitt hinaus und betrifft einen erheblichen Teil des Baums oder Strauchs, müssen Sie laut Broschüre auch hier die Schonzeit zwischen März und September beachten. Wer die Frist im Herbst setzt, hat das Winterhalbjahr für den Schnitt vor sich.
Ein Detail, das im Oktober besonders praktisch ist: Der Apfel, der noch am überhängenden Zweig hängt, gehört weiterhin dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht. Das Fallobst dagegen gehört dem, auf dessen Grundstück es landet.
Grenzabstand und Verjährung: Warum der Grundstückskauf hier mitspielt
Wie weit ein Baum oder eine Hecke von der Grenze entfernt stehen muss, regeln die Länder. In Bayern verlangen Art. 47 ff. AGBGB mindestens 0,5 Meter Abstand für Gewächse bis zwei Meter Höhe und mindestens zwei Meter für alles, was höher wächst. Andere Länder haben eigene Nachbarrechtsgesetze mit eigenen Maßen und Fristen; schauen Sie deshalb in Ihr Landesgesetz. Verstößt eine Pflanze gegen den Abstand, kann der Nachbar Beseitigung oder Rückschnitt verlangen. Dieser Anspruch verjährt in Bayern nach Art. 52 Abs. 1 AGBGB in fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist und der Nachbar von den Umständen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Eine Fichte, die 2015 die Zwei-Meter-Marke überschreitet, kann demnach bis Ende 2020 beanstandet werden. Wechselt das Grundstück, dessen Eigentümer sich gegen die Pflanze wehren könnte, den Besitzer, beginnt die Frist nicht von vorn. Die Käufer müssen die laufende oder bereits abgelaufene Verjährung ihrer Vorgänger gegen sich gelten lassen.
Für Käufer heißt das: Beim Erwerb eines Grundstücks kann der Anspruch gegen die zu hohe Hecke des Nachbarn bereits verjährt sein oder kurz nach dem Einzug verjähren. Eine Besonderheit gibt es bei Hecken, die regelmäßig gekürzt werden, denn der Beseitigungsanspruch entsteht mit jeder erneuten Überschreitung der zulässigen Höhe neu, und damit beginnt auch die Verjährung jedes Mal von vorn. Dazu kommt eine Einschränkung: Ist ein Baum durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, treten die Grenzabstandsvorschriften nach herrschender Meinung zurück, der Nachbar kann Rückschnitt oder Beseitigung dann nur nach den Regeln der Verordnung verlangen.
Laub vom Nachbarn: Wann ein Geldausgleich in Frage kommt
Normales Herbstlaub gehört zu den Dingen, die das Gesetz Ihnen zumutet. Das bayerische Justizministerium schreibt, dass Samen-, Laub- und Nadelfall, der nicht von überhängenden Ästen stammt, in der Regel geduldet werden muss und ein Ausgleich in Geld nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hat die Tür allerdings einen Spalt geöffnet. Im Urteil vom 27. Oktober 2017 (V ZR 8/17) ging es um Bäume, die den landesrechtlichen Grenzabstand nicht einhielten, deren Rückschnitt der Nachbar wegen abgelaufener Ausschlussfrist aber nicht mehr verlangen konnte. Für den erhöhten Reinigungsaufwand durch Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen kann ihm trotzdem ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen. Voraussetzung ist eine wesentliche Beeinträchtigung, die das zumutbare Maß übersteigt. Als Beispiel nennt das Gericht Dachrinnen und Abläufe, die deutlich häufiger gereinigt werden müssen als sonst. Verglichen wird der Mehraufwand mit dem Aufwand, den Sie ohnehin für Laub von anderen Bäumen haben. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn das Naturschutzrecht dem Baumeigentümer verbietet, die Einwirkung abzustellen, zum Beispiel, wenn die Stadt die nötige Fällgenehmigung verweigert. Und Schatten zählt nicht, denn der Entzug von Licht und Luft ist nach dem Urteil keine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB, die Vermoosung eines Dachs durch Verschattung begründet deshalb keinen Anspruch.
Wer so einen Anspruch durchsetzen will, braucht Belege: Fotos, Rechnungen für zusätzliche Reinigungen und einen Vergleich mit dem Aufwand, der sowieso anfällt. Die bessere Wahl ist in den meisten Fällen trotzdem das Gespräch über den Zaun, bevor Sie anfangen, Quittungen zu sammeln. Das rät auch das Justizministerium.
Vor dem ersten Schnitt: eine kurze Prüfliste
- Hecke oder Baum? Für Hecken gilt die Sperrfrist überall, für Bäume im Hausgarten nicht.
- Stammumfang in der Höhe messen, die Ihre Baumschutzsatzung nennt, und beim Umwelt- oder Grünflächenamt nachfragen, ob der Baum geschützt ist.
- Hecke und Krone auf Nester, Höhlen und Winterquartiere kontrollieren und die Kontrolle mit Fotos festhalten.
- Bei Ästen vom Nachbarn die Frist schriftlich setzen, bevor Sie selbst schneiden.
- Steht der Baum auf der Gemeinschaftsfläche einer Eigentümergemeinschaft, gehört die Entscheidung in die Eigentümerversammlung und nicht in die Hand eines einzelnen Eigentümers.
- Was Ihr Bundesland zusätzlich verlangt, steht im Nachbarrechtsgesetz und in der Verordnung Ihrer Gemeinde.
Legen Sie die Fotos der Kontrolle, die Fristsetzung an den Nachbarn und eine eventuelle Genehmigung der Stadt in einem Ordner ab. Im Streitfall haben Sie dann eine Akte statt einer Erinnerung.