Handwerkerleistungen 2026 absetzen: Warum nur die Arbeitskosten zählen
Im Oktober steht bei vielen Eigentümern der Termin mit dem Heizungsbauer oder dem Maler noch aus, weil im Sommer kein Termin frei war. Dann kommt die Rechnung im Dezember, und mit ihr die Frage, was davon das Finanzamt übernimmt. Die Antwort kennen viele nur zur Hälfte: Es gibt einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen, aber er ist enger gefasst, als die meisten annehmen, und er hängt an Details auf der Rechnung und auf dem Kontoauszug.
Die Grundlage ist § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er gilt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt, also in der Wohnung oder dem Haus, in dem Sie leben. Der Haushalt muss in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Was genau dazugehört, beschreibt das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG, abgedruckt in den Einkommensteuer-Hinweisen (Anhang 27b). Die folgenden Punkte stammen aus diesem Text.
Was als Handwerkerleistung zählt
Begünstigt ist jede handwerkliche Tätigkeit im eigenen Haushalt, egal ob es um eine kleine Ausbesserung oder eine größere Modernisierung geht. Auch Wartung zählt. Das Finanzamt sieht die Prüfung, ob eine Anlage ordnungsgemäß funktioniert, ebenso als Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines Schadens oder Maßnahmen zur Vorbeugung. Eine Heizungswartung im Herbst fällt also genauso darunter wie eine Reparatur im Januar.
Nicht begünstigt sind drei Gruppen, die viele Eigentümer mitrechnen. Erstens Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, etwa ein Gutachten zum Marktwert. Zweitens die Erstellung eines Energieausweises. Drittens alles, was mit einer Finanzierung zusammenhängt, zum Beispiel die Unterlagen für einen KfW-Antrag. Wer den Energieausweis für den Verkauf bestellt, kann dafür nichts absetzen.
Ausgeschlossen sind außerdem handwerkliche Arbeiten im Rahmen eines Neubaus. Gemeint sind alle Maßnahmen, die zur Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung gehören. Für Handwerker in einem Gebäude, das Sie gerade erst bauen, gibt es den Bonus also nicht.
Nur die Arbeitskosten zählen
Der wichtigste Punkt steht im Gesetz selbst: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Absatz 5 Satz 2 EStG). Materialkosten bleiben außen vor, also Farbe, Fliesen, Fenster, Rohre oder ein neuer Heizkessel, soweit der Betrieb sie als Ware berechnet. Verbrauchsmittel sind die einzige Ausnahme. Zu den Arbeitskosten gehören dagegen die in Rechnung gestellten Fahrtkosten und Maschinenkosten, etwa die Miete für eine Hebebühne oder einen Minibagger.
Rechnen Sie am besten an einem Beispiel nach, das auch die Finanzverwaltung verwendet. Ein Badumbau kostet 5.000 Euro, davon entfallen 2.000 Euro auf Arbeits- und Fahrtkosten. Der Steuervorteil beträgt 20 Prozent von 2.000 Euro, also 400 Euro. Die übrigen 3.000 Euro, die auf Material entfallen, bringen keinen Abzug.
Die Rechnung muss diese Trennung hergeben. Nach den Anwendungshinweisen reicht es, wenn der Betrieb die Arbeitskosten gesondert ausweist oder den Arbeitsanteil in Prozent angibt. Eine eigene Schätzung des Anteils durch Sie ist dagegen nicht zulässig. Steht auf der Rechnung nur eine Gesamtsumme, lohnt ein Anruf beim Betrieb, bevor das Geld überwiesen wird.
Höchstbetrag: 20 Prozent, aber höchstens 1.200 Euro
Der Steuervorteil beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, im Jahr höchstens 1.200 Euro (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG). Der Deckel greift bei Arbeitskosten von 6.000 Euro im Jahr, denn 20 Prozent davon sind genau 1.200 Euro. Mehr Arbeitskosten bringen darüber hinaus keinen weiteren Abzug.
Wichtig ist außerdem, wie der Abzug wirkt. Er ermäßigt Ihre tarifliche Einkommensteuer und wird auf Antrag in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es ist keine Auszahlung. Ist Ihre Einkommensteuer niedriger als der Betrag, wird der Rest nicht ausgezahlt. Wer wenig verdient und kaum Einkommensteuer zahlt, gewinnt durch diesen Bonus also wenig oder nichts.
Verwechseln Sie das nicht mit dem zweiten Absatz des Paragrafen. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege, Hausreinigung oder Winterdienst laufen nach § 35a Absatz 2 EStG, mit eigenem Deckel von 4.000 Euro im Jahr. Die Handwerkerleistung hat einen separaten Topf, und beide Höchstbeträge gelten getrennt.
Zahlung und Zeitpunkt: Welches Jahr zählt
Bezahlt wird per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung wird nicht anerkannt, auch wenn der Handwerker sie ordnungsgemäß verbucht hat. Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift oder Online-Banking funktionieren dagegen, sofern der Kontoauszug die Abbuchung ausweist. Das gilt auch für Abschlagszahlungen, aber nur, wenn eine Rechnung vorliegt und die Arbeitskosten darauf aufgeteilt sind.
Entscheidend für das Jahr ist der Zahlungstermin. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Rechnung vom 20. Dezember, die erst im Januar überwiesen wird, zählt deshalb im Folgejahr. Das ist nützlich, wenn in diesem Jahr der Höchstbetrag schon erreicht ist. Liegen Sie dagegen noch unter 6.000 Euro Arbeitskosten, sollten Sie fällige Zahlungen vor dem 31. Dezember auslösen und nicht bis Januar schieben.
Mieter und Eigentümergemeinschaft
Auch wer nicht selbst beauftragt, kann profitieren. Mieter dürfen den Anteil an Handwerkerleistungen aus ihrer Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn der Vermieter diesen Anteil in der Jahresabrechnung gesondert ausweist oder eine Bescheinigung ausstellt. Fehlt diese Angabe, können Sie beim Vermieter oder bei der Verwaltung eine Bescheinigung anfordern. Im Anwendungsschreiben ist dafür ein Muster abgedruckt.
In der Eigentümergemeinschaft gilt eine eigene Zeitregel. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Treppenhausreinigung zählen die Vorauszahlungen des jeweiligen Jahres. Für einmalige Rechnungen, etwa die Reparatur einer Heizungsanlage im Keller, zählt dagegen oft das Jahr, in dem die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung genehmigt. Wird die Rechnung aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt, kommt es auf den Abfluss aus der Rücklage an. Die Verwaltung muss den Anteil jedes Eigentümers in der Abrechnung oder in einer Bescheinigung ausweisen.
Vermieter können den Bonus für ihre Mietobjekte nicht nutzen. Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, sind nach § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Rechnung für eine vermietete Wohnung läuft deshalb über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Förderung oder Steuerbonus: nicht beides für dieselbe Maßnahme
Wer für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss bekommt, kann für genau diese Maßnahme keinen Steuerbonus nutzen. Das betrifft etwa Zuschüsse aus KfW-Programmen. Die Aufwendungen lassen sich dabei nicht aufteilen, um für einen Teil den Bonus doch zu beanspruchen. Anders ist es bei mehreren getrennten Einzelmaßnahmen: Eine nicht geförderte Maßnahme im selben Jahr bleibt begünstigt.
Ein Beispiel aus dem Anwendungsschreiben zeigt das: Ein Eigentümer lässt eine neue Heizung mit Förderantrag einbauen und die Außenwände dämmen, ohne Förderung für die Dämmung. Für die Dämmung kann er die Arbeitskosten absetzen, für die Heizung nicht.
Rechenbeispiel für einen typischen Herbst
Die Zahlen sind hier frei erfunden und dienen nur der Rechnung. Angenommen, Sie lassen im Oktober die Heizung warten und ein Fenster in der Küche ersetzen. Die Wartung kostet 180 Euro Arbeitskosten plus 30 Euro Anfahrt, also 210 Euro, die für den Abzug zählen. Das Fenster kostet 1.400 Euro, davon 500 Euro Montage-Arbeitskosten und 900 Euro Material, das Sie nicht absetzen.
Der Abzug ergibt sich dann aus den Arbeitskosten insgesamt: 210 Euro plus 500 Euro sind 710 Euro, davon 20 Prozent, also 142 Euro weniger Einkommensteuer. Liegt die Summe der Arbeitskosten in einem Jahr über 6.000 Euro, greift der Deckel von 1.200 Euro. Bei einer Wartung und einer kleinen Reparatur bleibt der Betrag deutlich darunter. Entscheidend ist, dass die Rechnung die Arbeitskosten getrennt ausweist, denn ohne diese Angabe lässt sich nichts absetzen.
Wer eine größere Sanierung plant, sollte deshalb beim Angebot gleich darum bitten, dass Arbeitskosten und Material getrennt erscheinen. Dann lässt sich der Abzug am Jahresende ohne Rätselraten berechnen.
Was Sie aufbewahren sollten
Für den Nachweis reicht eine saubere Ablage. Die Nachweise müssen Sie nicht mit der Steuererklärung einreichen. Es genügt, wenn Sie sie auf Verlangen des Finanzamts vorlegen können. Die Unterlagen sollten Sie deshalb bereithalten:
- die Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten oder der Prozentangabe des Betriebs,
- den Kontoauszug, der die Überweisung auf das Konto des Betriebs zeigt,
- bei Mietwohnung oder Eigentumswohnung die Jahresabrechnung oder die Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise der Verwaltung,
- bei geförderten Vorhaben die Förderzusage, aus der hervorgeht, welche Einzelmaßnahme gefördert wurde. Alle übrigen Einzelmaßnahmen bleiben begünstigt.
Der Herbst ist der richtige Zeitpunkt, um diese Liste durchzugehen. Welche Arbeiten stehen noch an, welche Rechnungen kommen bis Jahresende, und welche Zahlung fällt in welches Jahr? Wer das jetzt sortiert, muss im Dezember nicht mehr raten.